Schadensersatzanspruch wegen negativer Online-Bewertung
Einem Online-Händler steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen wegen einer negativen Online-Bewertung nur zu, wenn er nachweist, dass die in der Bewertung enthaltenen Behauptungen unwahr sind. Die Beweislast kann auf den Käufer verlagert werden, wenn die Tatsachenbehauptungen ehrenrührig sind. Dies hat das Landgericht Augsburg entschieden.
Verfasst der Käufer eine negative Bewertung über einen Online-Händler, kann dieser schließlich gegen den Käufer Klage auf Schadensersatz und Unterlassen der negativen Bewertung erheben. Hinsichtlich der Beweislast hat das Landgericht Augsburg nunmehr eine interessante Entscheidung getroffen.
Vgl. Landgericht Augsburg, Urteil vom 30.07.2014 – 21 O 4589/13 –
Prüfung des Anspruchs auf Schadensersatz und Unterlassen
Das zuständige Landgericht Augsburg hob in seiner Entscheidung hervor, dass ein Anspruch auf Schadensersatz oder Unterlassen voraussetzt, dass die von dem Käufer in der Bewertung verbreiteten Behauptungen falsch seien.
Der Online-Händler habe also beweisen müssen, dass die Montageanleitung für das Insektenschutzfenster nicht fehlerhaft, sondern inhaltlich richtig gewesen sei. Diesen Nachweis habe der Online-Händler nicht erbracht.
Negative Online-Bewertungen können Ihr Geschäft schädigen. Gehen Sie dagegen an!
– Björn W. Kasper (Geschäftsführer Jurazon)
