Ist ein Zimmer in einer Anwaltskanzlei möbliert, so kann dies eine Wohnung im Sinne des § 3 I RBStV darstellen, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 – OVG 11 M 4/20).
Ist ein Zimmer in einer Anwaltskanzlei möbliert, so kann dies eine Wohnung im Sinne des § 3 I RBStV darstellen, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2020 – OVG 11 M 4/20).
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Rechtsanwalt nutzte ein Zimmer in einer Anwaltskanzlei als Übernachtungsmöglichkeit. Das Zimmer hatte weder einen eigenen Briefkasten noch eine Klingel und konnte nur durch die Büroräume überhaupt erreicht werden. Der Anwalt meldete sich allerdings über die Adresse der Kanzlei.
Hierauf sollte der Rechtsanwalt Rundfunkgebühren bezahlen, weil das Zimmer als Wohnung angesehen werden kann.
Dies sah der Betroffene allerdings anders und wollte Klage erheben und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte dies allerdings ab, wegen mangelnder Erfolgsaussichten. Die Beschwerde des Anwalts richtete sich dann hiergegen.
Doch das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und stellte fest, dass der Anwalt Beitragsverpflichtet sei.
Es spiele keine Rolle, dass die Wohnung in der Betriebstätte lag, das möblierte Zimmer stelle eine Wohnung im Sinne des § 3 I RBStV dar.