Eine Pro-Bono Rechtsberatung ist eine kostenlose Dienstleistung des Anwalts für das Allgemeinwohl („für das Gute“, so die Bedeutung des lateinischen Begriffs). Viele Fachleute bieten ihre Leistungen für gute Zwecke unentgeltlich an, neben Rechtsanwälten sind auch Ärzte dafür bekannt. Allerdings ist zu beachten, dass die Vergütungsordnungen der einzelnen Berufsgruppen – so auch die der Rechtsanwälte – diesen Fall eigentlich nicht vorsehen.

Pro-Bono und die Vergütungsordnung

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass Anwälte nicht jedermann einfach aus Gefälligkeit kostenlos beraten. Sie sind gehalten, auch im Familien- oder Bekanntenkreis auf die Gebührenordnung zu verweisen. Diese setzt der untentgeltlichen Tätigkeit von Anwälten enge Grenzen, erlaubt sie jedoch grundsätzlich für anerkannte gemeinnützige Organisationen und auch in sonstigen speziellen Einzelfällen. Damit bietet die kostenlose Rechtsberatung dem Anwaltssektor die Möglichkeit, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Ersetzen kann und soll die kostenlose Beratungstätigkeit nicht die staatliche Beratungs-, Verfahrens- und Prozesskostenhilfe, sie soll keine kostenlose Gefälligkeit im privaten Kreis sein, sie soll auch nicht ehrenamtlich für jedermann durchgeführt und erst recht nicht als Akquisemöglichkeit für Mandanten genutzt werden, die am Ende die anwaltliche Vertretung doch bezahlen.

Definition

Allerdings gibt es in Deutschland auch keine strenge gesetzliche Definition, was in diesem Rahmen erlaubt ist und was nicht. Lediglich die Einhaltung der üblichen Sorgfalts- und Vertraulichkeitspflichten durch Anwälte ist auch bei kostenlosen Leistungen vorgeschrieben. Weil das deutsche Recht Pro-bono-Tätigkeiten nicht genau genug definiert, haben sich schon Gerichte mit deren Zulässigkeit befasst. Das Landgericht Essen entschied 2013, dass eine kostenlose Erstberatung zulässig ist (Az.: 4 O 226/13, Urteil vom 10.10.2013). Zwar verbiete § 49b BRAO das Unterlaufen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), für außergerichtliche Beratungen gibt es aber keine gesetzlichen Gebühren. Dieser Argumentation schloss sich der Anwaltsgerichtshof NRW an (Az.: 1 AGH 3/14, Urteil vom 09.05.2014). Nach dem Essener Urteil gelten durch die zwischenzeitlich durchgeführte RVG-Reform nunmehr neue Vorschriften.

Verdacht der Akquisition

Der neue Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 3 RVG erlaubt inzwischen grundsätzlich Pro-Bono-Tätigkeiten. Immer noch müssen aber Anwälte den Verdacht vermeiden, auf diese Weise Mandanten akquirieren zu wollen.

Gemeinnützigkeit – das liegt mir am Herzen! – Björn W. Kasper (Geschäftsführer Jurazon)

Was leistet die Pro-Bono Rechtsberatung heute?

Immer noch fokussiert diese kostenlose Leistung von Anwälten auf die Hilfe für gemeinnützige Organisationen, NGOs, Stiftungen und teilweise auch bedürftige Privatpersonen, welche die gesetzliche Kostenhilfe für ein bestimmtes, berechtigtes Anliegen nicht erhalten. Dazu zählen unter anderem Studenten, denen Legal bzw. Law Clinics unter bestimmten Voraussetzungen helfen. Eine Vermittlung für solche kostenlosen Beratungen bietet auch das UPJ an, ein gemeinnütziges Netzwerk für CSR und Corporate Citizenship. Die Rechtsbereiche, in denen die kostenlose Beratung geleistet wird, sind umfangreich. Es gehören dazu:

• Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht
• Zuwendungs- und Vergaberecht
• Urheber- und Persönlichkeitsrecht
• Arbeitsrecht
• Datenschutzrecht
• Ausgründung, Fusion und Social Franchising
• Versicherung und Haftung
• Marken- und Kennzeichnungsrecht

Beraten werden schwerpunktmäßig – wie vorn beschrieben – gemeinnützige Organisationen. Im Übrigen entscheidet der Einzelfall, inwieweit in Anwalt kostenlos beraten darf und möchte.

de_DEGerman